Soforthilfe Wärmekunden
Information zur Soforthilfe (Wärme)
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.
Um die Haushalte und kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Wärmekunden erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an dem monatlichen Abschlag für September 2022 orientiert. Alternativ ist ein monatlicher Durchschnitt aus der Summe der Abschlagszahlungen des letzten Abrechnungszeitraums zu bilden oder auf den Abschlag vergleichbarer Kunden abzustellen. Auf die Höhe des (ggf. alternativ ermittelten) Septemberabschlages 2022 ist ein Aufschlag von 20 Prozent zu gewähren.
Als unsere Kundinnen und Kunden fallen Sie in den Anwendungsbereich des Soforthilfegesetzes (siehe § 4 Abs. 1 EWSG: Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden je Entnahmestelle nicht übersteigt) und profitieren damit automatisch von der Soforthilfe. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
Die Soforthilfe erhalten gezielt auch größere Verbraucher wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier basiert die Entlastung auf dem Abschlag für September 2022.
Weitere Maßnahmen:
Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Wärmepreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Dies wirkt sich unvermeidlich auch auf den Wärmemarkt aus. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Gas und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.
Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Kunden durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Wärmepreisbremse dann ab März 2023 geschieht.
Die Soforthilfe ist Bestandteil mehrerer Entlastungsmaßnahmen. So wurde bereits allen Arbeitnehmern ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt und die Mehrwertsteuer auf Wärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende erhalten im Dezember ebenfalls ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro.
Zudem plant die Bundesregierung nun weitere Entlastung über die sogenannte Wärmepreisbremse: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 9,5ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden.
Diese Maßnahme kann seitens der Wärmeversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Kunden mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen umprogrammiert werden. Dafür braucht es entsprechende Experten, die auch nur begrenzte Kapazitäten haben. Diese Umstellungen werden die Versorger vornehmen, benötigen für eine verlässliche Umsetzung allerdings Zeit bis März kommenden Jahres.
FAQ zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) der Bundesregierung (Quelle: BDEW – Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.)
Wie funktioniert die Soforthilfe für Wärmekunden?
Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag der Abschlagszahlung
im September multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent,
der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 wider-
spiegelt.
Gilt die Übernahme der Abschlagszahlung nur für Fernwärme aus Erdgas?
Nein, betroffen sind alle Wärmelieferungen, unabhängig davon, wie die Fernwärme produziert wurde.
Warum übernimmt der Staat die Abschlagszahlung im Dezember?
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und
Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle
Entlastungen.
Um die Haushalte kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und prag-
matische Lösung entschieden: Gaskundinnen und -kunden sollen von ihren Abschlagszahlungen für
den Monat Dezember freigestellt werden. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche
Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des individuellen Jahres-
verbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. Die Soforthilfe schafft einen
Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplan-
ten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbrau-
cherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und
Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März
geschieht.
Im kommenden Jahr soll diese Entlastung über eine sogenannte Gaspreisbremse erfolgen: Der Preis für
Haushaltskunden soll auf 12ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt
werden. Im Bereich der Wärmeversorgung ist ein Deckel in Höhe von 9,5ct/kWh für 80 Prozent des
prognostizierten Jahresverbrauchs vorgesehen.
Diese Maßnahme kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstel-
lungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von
Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig
abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hundert Unternehmen komplett
umprogrammiert werden. Dafür braucht es entsprechende Experten, die auch nur begrenzte Kapazitä-
ten haben. Diese Umstellungen werden die Versorger vornehmen, benötigen für eine verlässliche
Umsetzung allerdings Zeit bis März kommenden Jahres.
Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe? Muss ich für die Übernahme des Abschlags
bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder diese beantragen?
Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Ein-
richtungen automatisch, die keine stündliche Leistungsmessung haben. Sie muss nicht beantragt
werden. Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die
Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und
Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden mit einer
stündlichen Leistungsmessung müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen,
dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Muss ich als Haushaltkunde auf meinen Energieversorger zugehen, um diese Hilfe zu
erhalten?
Nein, Sie müssen Ihren Energieversorger nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug verein-
bart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen
Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen für Dezember
nicht leisten.
Was ist, wenn ich keine Abschläge zahle, sondern eine monatliche Rechnung erhalte?
Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel
im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs als Entlastungs-
betrag abgezogen.
Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet?
Die Soforthilfe wird vom Gasversorger individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im Sep-
tember prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses
Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am
1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises
wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem
realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber
oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichun-
gen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt. Die Berücksichtigung des für Dezember 2022
vereinbarten Preises gewährleistet, dass die teils erheblichen Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022
zugunsten der Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden.
Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in
denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Wir werden uns
also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.
Zahlt der Staat meinen gesamten Gasverbrauch im Dezember? Kann ich also die Heizung
hochdrehen?
Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im
September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung
der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar
nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Die Ab-
schläge bleiben das ganze Jahr über gleich hoch, da die Jahresrechnung durch die zwölf Monate ge-
teilt wird. Der Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig auf
alle Monate um. Das erleichtert die Zahlung für die Gaskundinnen und -Kunden. Die Soforthilfe ent-
spricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrau-
chen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen.
Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Soforthilfe
bleibt gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab.
Zahlt der Staat meinen Dezember-Abschlag für Gas?
Der Staat übernimmt ungefähr ein Zwölftel Ihrer jährlichen Gaskosten und nicht den konkreten für
Dezember zu zahlenden Abschlag. Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe ist der im
September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs wird
mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des
Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also
eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Dezemberrechnung, sondern kann etwas
darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige
Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.
Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge das Lastschriftverfahren gewählt habe?
Wenn Sie das Lastschriftverfahren gewählt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Ihr Energie-
versorger verzichtet auf den Einzug der Abschlagszahlung oder überweist die eingezogene Zahlung
unverzüglich zurück. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine rechtzeitige Stornierung des Last-
schrifteinzuges bei der Hausbank nicht mehr möglich war.
Was passiert, wenn ich den Dauerauftrag nicht rechtzeitig ausgesetzt habe?
Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag in
der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
Was muss ich tun, wenn ich monatlich den Abschlag überweise/bar bezahle?
Wenn sie monatlich eine Überweisung oder eine Barzahlung für die Gasabschläge vornehmen, können
Sie für den Monat Dezember darauf verzichten.
Bei meinem Vertrag ist keine Abschlagszahlung für Dezember vorgesehen. Erhalte ich keine
Soforthilfe?
Je nach Vertragskonstellation kann es sein, dass eine Abschlagszahlung im Dezember nicht
vorgesehen ist. Auch in diesen Fällen werden Sie in der Höhe der Soforthilfe entlastet. Für diese Fällen
bestehen verschiedene Möglichkeiten. So kann beispielsweise eine Befreiung von der
Abschlagszahlung im Januar gewährt werden oder eine gesonderte Auszahlung des
Entlastungsbetrages durch den Energieversorger bis zum 31. Januar 2022 erfolgen. Bei
Jahresendabrechnungen im Dezember kann die Soforthilfe in Höhe von einem Zwölftel Ihres
Jahresverbrauches zum Preis im Dezember gleich mitberücksichtigt werden.